​Verdeckte Gewinnausschüttungen vs. Bonus/Tantieme

Erstellt von Marc Zimmermann, Geändert am Sat, 29 Apr 2023 um 12:22 PM von Marc Zimmermann

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) liegen nach Rechtsprechung der Finanzgerichte vor, wenn der Gewinn einer Gesellschaft durch Tatbestände gemindert wird, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Gemeint sind damit nicht fremdübliche Geschäfte bzw. Verträge. Nach gesetzlicher Definition dürfen vGA das steuerpflichtige Einkommen nicht mindern und müssen dem steuerpflichtigen Einkommen einer Gesellschaft wieder hinzugerechnet werden. Um eine vGA zu vermeiden, müssen sich Gesellschaft und Gesellschafter zueinander fremdüblich, oder anders ausgedrückt: marktgerecht, verhalten. 

 

Sofern Tantiemen / Boni an Ges’er-GF einer GmbH abgerechnet werden sollen, sollten folgende Punkte abgeprüft werden, um entscheiden zu können, ob dem Gesamtbild nach eine wirksame Vereinbarung oder eine vGA vorliegt: 

 

  1. Offene Gewinnausschüttung: Liegt ein Beschluss zu einer offenen Gewinnausschüttung an die Ges’er-GF vor? Wenn nicht, weitere Punkte prüfen. 

 

  1. Beherrschende Gesellschafterstellung: 
    1. Verfügt der Ges’er-GF über eine Stimmrechtsmehrheit (>50% Anteile)?
    2. Wenn nicht: kann unterstellt werden, dass bei mehreren Ges’er-GF, die einen Bonus ausgezahlt bekommen sollen, gleichgerichtete Interessen vorliegen und verfügen die Ges’er-GF zusammen über eine Stimmrechtsmehrheit? 

Folge: An Verträgen mit beherrschenden Gesellschaftern stellt die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen, um einem Fremdvergleich standzuhalten und eine vGA zu vermeiden. Die weiteren Punkte sind genauer zu beleuten.  

 

  1. Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerlich nicht anzuerkennen à vGA liegt vor. Es ist eine klare und im Voraus abgeschlossene – im besten Fall schriftliche – Vereinbarung notwendig. Prüfen, ob Vereinbarung im Ges’er-GF ggf. Anstellungsvertrag enthalten ist, oder ob ein separater Vertrag abgeschlossen wurde. 

 

  1. Tatsächliche Durchführung: zur steuerlichen Anerkennung sind im Voraus getroffene Vereinbarungen auch tatsächlich durchzuführen, da ansonsten nicht von einem ernst gemeinten Vertrag auszugehen ist. Frage: Wurde Bonus auch in der Vergangenheit ausgezahlt? Wenn nicht, warum nicht? 

 

  1. Verhältnis Fixgehalt / Tantieme: Nach der 75/25 Regelvermutung sollte wenigstens 75% der Bezüge aus Fixgehalt bestehen und höchstens 25% aus erfolgsabhängigen Bestandteilen. Eine höherer Bonus ist ein Indiz für eine vGA à Wichtig: Gesamtbild entscheidend. 

 

  1. Umsatztantieme: Umsatzabhängige Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer erkennt das Finanzamt nur an, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass die mit dem Vergütungsanreiz angestrebten Ziele mit einer gewinnabhängigen Vergütung nicht zu erreichen sind. Besondere Gründe sind in der Branchenüblichkeit und der Aufbauphase der Gesellschaft gegeben. In allen anderen Fällen wird eine Umsatztantieme grundsätzlich als unüblich und deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen.

 

  1. Verlustvorträge: Frage: Werden in der Bilanz Verlustvorträge ausgewiesen? Wenn ja, wurden diese in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Tantieme mit einbezogen? Ansonsten liegt in der Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine vGA vor. 

 

  1. Zustimmungsvorbehalt: Steht eine im Übrigen klare Tantiemevereinbarung mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafterversammlung die Tantieme anderweitig höher oder niedriger festsetzen kann, dann besteht Unsicherheit und damit auch Unklarheit, ob der Tantiemeanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers letztlich Bestand haben wird. Deshalb ist die für die Tantieme gebildete Rückstellung eine verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Sofern die aufgeführten Punkte gegen das Vorliegen einer vGA sprechen, kann die Tantieme / der Bonus über die Lohnabrechnung abgerechnet werden. Ansonsten außerbilanzielle Korrektur KStE und KapESt Anmeldung. 


Autor: Katja Windbergs, 29.04.2023

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