Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Erstellt von Marc Zimmermann, Geändert am Tue, 31 Aug 2021 um 08:41 PM von Marc Zimmermann

Mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19, V R 62/17) hat der BFH entschieden, dass Mitglieder eines Aufsichtsrats[1] entegen der bisherigen Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig sind, wenn sie auf Grund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko tragen (siehe BMF-Schreiben vom 08.07.2021).


Erhält ein Aufsichtsratsmitglied eine nicht variable Festvergütung und trägt somit kein Vergütungsrisiko, wird es nicht selbstständig tätig. Das Aufsichtsratsmitglied ist dann kein Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes.

Eine Festvergütung ist z.B. eine pauschale Aufwandsentschädigung, wohingegen Sitzungsgelder für die tatsächliche Teilnahme und nach tatsächlichem Aufwand gezahlte Entschädigungen keine Festvergütungen sind.

Erhält das Aufsichtsratsmitglied eine teils feste und teils variable Vergütung und beträgt die variable Vergütung im Kalenderjahr mindestens 10%, wird das Aufsichtsratsmitglied als Unternehmer angesehen. [Hinweis: Erstattungen von Reisekosten stellen keine Vergütungen dar und sind daher beim Verhältnis der festen zu variablen Vergütungen nicht zu berücksichtigen.]


Grundsätzlich sind die o.a. Regelungen in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch bis zum 31.12.2021 nicht beanstandet, dass eine Aufsichtsratstätigkeit ohne Vergütungsrisiko als selbstständig angesehen wird.

 

Auswirkungen der neuen Regelungen für Aufsichtsratsmitglieder mit Festvergütung:

  • Keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen/-jahreserklärungen mehr
  • Kein Vorsteuer-Abzug aus Eingangsleistungen mehr
  • Ggf. unberechtigter Umsatzsteuer-Ausweis gem. § 14c Abs. 2 UStG in den vom Aufsichtsratsmitglied ausgestellten Rechnungen; dann Korrektur der Rechnungen, Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung(en), Rückforderung der Umsatzsteuer vom Finanzamt und ggf. Rückerstattung der abgezogenen Vorsteuer

[1] Gilt entsprechend für Beiräte, Verwaltungsräte o.ä.



Autorin: Anika Schmidt (27.08.2021)

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