Transparenzregister

Erstellt von Marc Zimmermann, Geändert am Tue, 10 Aug 2021 um 01:26 PM von Marc Zimmermann

Transparenzregister: Neuregelung ab 01.08.2021

Allgemeines

Das Transparenzregister besteht seit 01.10.2017 und ist im Geldwäschegesetz (§§ 18 ff GwG) geregelt. In dieses Register sind die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, UG) und eingetragenen Personen-gesellschaften (GmbH & Co. KG) einzutragen. Das Transparenzregister soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern.


Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligt sind, Stimmrechte in diesem Umfang kontrollieren oder auf vergleichbare Weise ausüben.


Meldepflichten

Bislang war das Transparenzregister ein Auffangregister. D.h., dass die Meldepflicht als erfüllt galt, wenn sich die nachfolgenden Angaben aus Dokumenten oder Eintragungen ergaben, die sich aus anderen Unternehmensregister – wie z.B. das Handelsregister – elektronisch abrufen lassen:  

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  5. Staatsangehörigkeit

Ab 01.08.2021 wird aus dem Transparenzregister ein Vollregister, sodass die o.g. Meldefiktion nicht mehr greift. Dann sind die o.g. Angaben dem Transparenzregister mitzuteilen.


Sofern bereits Eintragungen durch eine Gesellschaft im Transparenzregister vorgenommen worden sind, sind diese lediglich auf ihre Aktualität zu prüfen und ggf. anzupassen. Wenn bisher keine Meldungen an das Transparenzregister erfolgt sind, ist dieses nachzuholen.


Für bisher nicht eintragungspflichtige Aktiengesellschaften gilt eine Übergangsfrist für die Nachmeldung bis zum 31.03.2022. GmbHs oder Partnerschaften müssen ihren Meldepflichten bis zum 30.06.2022 nachkommen.


Datenübermittlung an das Transparenzregister

Meldungen an das Transparenzregister sind elektronisch zu übermitteln, wobei eine Basis-Registrierung erforderlich ist. Auf der Seite des Transparenzregisters (https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?2) kann die Registrierung mit einer gültigen E-Mail-Adresse vorgenommen werden.



Autorin: Anika Schmidt (10.08.2021)

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