Das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 zusammengefasst:
Verlängerung Erklärungsfristen für Besteuerungszeitraum 2020:
- nicht beratene Fälle: grundsätzlich 31.07.2021, wegen Corona 01.11.2021
- Beratene Fälle: grundsätzlich 28.02.2022, wegen Corona 31.05.2022
(für Land- und Forstwirte gelten andere Daten)
Vorzeitige Anforderungen der Erklärungen durch das FA können weiterhin erfolgen.
Wird die Steuererklärung verspätet, aber bis 31.05.2022 eingereicht, Verspätungszuschlag im Ermessen des FA, danach gem.
§ 152 AO keine Ermessensentscheidung.
Zinslauf: Grundsätzlich Beginn ab 01.04.2022, wegen Corona 01.07.2022 [gilt für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen]
Autorin: Anika Schmidt (7.8.2021)