Mitarbeiter(-innen) via Homeoffice im Ausland beschäftigen

Erstellt von Marc Zimmermann, Geändert am Mon, 02 Aug 2021 um 03:22 PM von Marc Zimmermann

Mitarbeiter(-innen), die im Ausland via Homeoffice für deutsche Unternehmen tätig werden, sind in ihrem jeweiligen Tätigkeitsland steuer- und sozialversicherungspflichtig!


Das bedeutet, dass die MKB als deutsche Steuerberatungskanzlei keine Gehaltsabrechnung für den/die entsprechende(n) Mitarbeiter(-in) erstellen.


In den jeweiligen Ländern ist eine lokale Lohnabrechnungsstelle zu kontaktieren (Steuerberatungsgesellschaft, Lohnbüro u.Ä.). 

Dabei kann die Deutsche Auslandshandelskammer AHK helfen: Ansprechpartner Auslands-IHK

Mit der neuen Lohnabrechnungsstelle gibt es folgende To-Do’s zu besprechen:

  1. Registrierungspflicht der Arbeitnehmer(-innen) abklären. Dazu gehört die Lohnsteuer und Sozialversicherung und ggf. weitere länderspezifische Registrierungen. Beachtet dabei, dass keine weiteren Betriebsstätten in den jeweiligen Ländern begründet werden sollen (siehe unten) und haltet ggf. Rücksprache mit uns, falls es hierzu Fragen gibt.

  2. Erstellung der Gehaltsabrechnung, Lohnsteueranmeldung und Sozialversicherungsmeldung

  3. Wir als MKB benötigen monatlich einen Buchungsbeleg der ausländischen Lohnbuchungen



Außerdem:

  • Sollte ein(e) im Ausland arbeitende(r) Mitarbeiter(-in) für eine Besprechung oder sonstige betriebliche Veranstaltung nach Deutschland kommen, müssen beide Lohnabrechnungsstellen darüber informiert werden.

    a) In solchen Fällen ist in Deutschland seit dem 01.01.2020 Lohnsteuer einzubehalten. Dafür benötigen wir die Anzahl der Tage, die beruflich in Deutschland verbracht werden. Die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30 %, wird von uns mit der nächsten Lohnsteueranmeldung abgeführt.

    b) Gegebenfalls hat die ausländische Lohnabrechnungsstelle eine A-1 Bescheinigung oder E 101 Bescheinigung auszustellen.

  • In der Buchführung müssen neue Konten für die Lohnbuchungen angelegt werden. Bei 4-Stelligem Kontenplan können nur die Aufwandskonten um eine Einserstelle erweitert werden, die Verrechnungs- und Verbindlichkeitskonten bleiben gleich. Ab einem 5-Stelligem Kontenplan werden Aufwands-, Verrechnungs- und Verbindlichkeitskonten erweitert. Dies dient der Lohnverprobung zum Jahresabschluss.



Bitte beachten:


  • Ggf. entsteht durch die Beschäftigung/Anstellung eine sog. "Betriebsstätte" im Ausland mit vielfältigen Auswirkungen; eine allgemeine Antwort ist dazu nicht möglich. Bitte unbedingt Rücksprache mit uns halten. 



Autorin: Jana Zimmermann, 30.07.2021

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